Nachweis der Dichtheit nach DIN 1986

Die Zustandserfassung kann durch eine optische Inspektion (z.B. Kanalfernsehanlage) oder ein Prüfung auf Wasserdichtheit erfolgen. Alternativ ist die Prüfung mit Luft möglich. Ist eine optische Inspektion nicht durchführbar oder wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist die Wasser-dichtheit nachzuweisen. Die Abwasserrohre gelten als dicht, wenn sie einer Wasserdichtheits-prüfung bei der Erstprüfung nach DIN 4033, jedoch mit dem einfachen (tatsächlichen möglichen) Betriebsdruck, standhalten. Das Prüfverfahren mit Luft ist in E DIN EN 1610 beschrieben.
Treten bei einer Luftdruck- oder Unterdruckprüfung auch nach mehrfacher Wiederholung Zweifel über die Dichtheit des geprüften Abschnittes auf, so ist das Ergebnis einer Wasserdichtheitsprüfung maßgebend.

Die Prüfung auf Wasserdichtheit kann abschnittsweise erfolgen:
Vorfüllzeit 1 Stunde;
Prüfdruck entsprechend der äquivalenten hydrostatischen Druckhöhe, maximal jedoch 0,5 bar bzw. dem bis zur Rückstauebene auftretenden Betriebsdruck; zulässige Leckraten entsprechend Wasserzugabewerten nach DIN 4033 : 1979-11, Abschnitt 9.2.2.4.

Grundleitungen, über die nur häusliches Abwasser abgeleitet wird, sind für eine Wasserdichtheitsprüfung bis Oberkante tiefster Entwässerungsgegenstand oder alternativ bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung zu füllen. Die Leitung gilt als dicht, wenn die Wasserzugabe während der Prüfdauer von 15 min den Wert von 0,10l/m2 benetzter Rohrinnenfläche nicht überschreitet.

Die Abwasserrohre gelten im Sinne dieser Norm bei einer Prüfung mit der Kanalfernsehanlage auch als dicht wenn keine sichtbaren Schäden festgestellt wurden.

Nach Beseitigung von Schäden nach Abschnitt 4.5 ist anschließend die Rohrleitung erneut mindestens mit der Kanalfernsehanlage zu überprüfen.

Kleinkläranlagen und Sammelgruben sind in Anlehnung an DIN 4261-1 auf Wasserdichtheit zu prüfen.

 


 

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesbauordnung - BauO NW


Vom März 1995 (GV. NW. S. 218), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1998 (GV NRW S. 687), geändert durch Gesetz vom 09. November 1999 (GV NRW S. 622)

Dritter Teil - Bauliche Anlagen
Fünfter Abschnitt Haustechnische Anlagen


§ 45 Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderliche zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.

(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagwasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet,

·  zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienst und vor dem 01. Januar    1990 errichtet wurde oder
·  zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienst und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurde,

endet die Frist am 31. Dezember 2005.

(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

 


 

Tips und Urteile zum Thema Kellerüberschwemmungen

 

Pumpen

Es gibt 2 Arten von Pumpen: Eine, die das Wasser über einen Schlauch ansaugt, und eine, die direkt in das Wasser gestellt wird und im Boden Ansauglöcher besitzt. Beiden gleich ist, dass sie nur pumpen können, wenn der Ansaugbereich voll Wasser ist. Bei der Pumpe mit dem Ansaugschlauch muss der Schlauch immer per Hand voll Wasser gefüllt werden, wenn er durch momentanen Wassermangel leer gepumpt wurde. Dieses Problem besteht bei der Tauchpumpe nicht. Sie kann direkt in das Wasser gestellt werden. Sollte zuwenig Wasser vorhanden sein, schaltet ein Schwimmer - Schalter die Pumpe aus, bis wieder genügend Wasser vorhanden ist. Leerlaufende Pumpen können leicht überhitzt werden, da normalerweise die Motorkühlung über das durchfließende Wasser erfolgt. Aus diesen Gründen eignet sich für uns in der Regel nur eine Tauchpumpe. Beim Kauf sollte man darauf achten, dass die Lager in der Pumpe "dauergeschmiert" sind.

 

Was kann ich pumpen?

Bei Hochwasser kann es zwei Arten von Wasser im Keller geben: 1. Das relativ saubere Grundwasser. Es wird durch die Ritzen in Mauern und Fundament gedrückt und kann feinen Sand mitführen. 2. Das direkte Oberflächenwasser. Durch die bei Hochwasser immer wieder auftretenden Ölunfälle, berstende und aufgeschwemmte Öltanks, ist dieses Wasser meist ölverschmutzt. Aber auch hier finden wir Sand und Schwebeteile (mitgeschwemmter Müll, Blätter, usw.). Deshalb sollte die Pumpe Sand bis zu einer bestimmten Größe (Körnung) verarbeiten können und sollte für größere Schwebeteile ein Sieb in der Ansaugöffnung besitzen. Zudem muss sie aus ölfesten Materialien gebaut sein.

 

Benutzung einer Pumpe

Die Pumpe wird an die tiefste Stelle des auszupumpenden Raumes gestellt. Da der Strom in diesen Überschwemmungsräumen abgeschaltet sein sollte, muss die Spannung über ein Verlängerungskabel zur Pumpe gebracht werden. Hier sollte ein Gummikabel mit Gummistecker verwendet werden. Die Steckerverbindung muss unbedingt aus dem Wasserbereich gehalten werden (Aufhängen an der Decke). Die Schläuche sollten so kurz wie möglich sein und mit so wenig Steigung wie möglich angebracht werden. Sollten die Schläuche an z.B. Fensterkanten abknicken (je dicker der Schlauch, desto weicher ist er), kann man mit einer fest an die Wand montierten Rohrkonstruktion mit Bögen einen Leistungsabfall vermeiden. Ohnehin nimmt die Leistung der Pumpe mit der Förderhöhe ab.

 

Kellerauspumpen

Die Feuerwehr warnt generell vor leichtsinnigem Leerpumpen. Das Eindringen des Wassers in den Kellern bedeutet, dass das Kellergeschoss außen von Wasser umgeben ist. Wasser hat ein Gewicht von 1 kg / Liter bzw. 1 t / m3. Auf 1 m2 Boden wirkt also bei einer Wassersäule von 1m ein Gewicht von 1t. Wenn das Wasser 1m um den Keller herum steht und der Keller leergepumpt wird, dann drückt das Wasser auch von unten auf das Fundament mit rund 1t je m2. Auf einen Kellerboden mit einer Fläche von 60m2, wirken also auch 60t. Das hält manches Fundament aber nicht mehr aus. Risse bilden sich im Boden, und im schlimmsten Fall bricht das Fundament auf . Das eindringende Wasser schwemmt Sand aus dem Fundament heraus. Sand, der normalerweise dafür sorgt, dass die größeren Kiessteine in einem Sandbett lagern. Fehlt der Sand, so richten sich die Kieselsteine neu aus und sacken in sich zusammen. Ein Absacken des Fundamentes und Setzrisse in den Wänden sind die Folge. Daher sollte man lieber etwas Wasser im Keller lassen, um einen Gegendruck zu erzeugen und den Kellerboden zu entlasten. Am sichersten ist es, den leergeräumten Keller einfach fluten zu lassen und nur so viel zu pumpen, dass das Wasser nicht ins Erdgeschoss eindringt.

 

Was tun bei überlaufenden Toiletten

Bei den letzten beiden Hochwässern zeigte sich, dass Wasser nicht nur durch Kellerboden und Außenwand dringen kann, sondern auch durch die Kanalisation. Sie ist ein weiterer neuralgischer Punkt, dem man Beachtung schenken muss. Für jeden halbwegs begabten Hobbyhandwerker dürfte es nicht mit Problemen verbunden sein, die Toilettenschüssel vom Boden abzumontieren und das Abflussrohr unterhalb des Knies freizulegen. Für dieses Rohr gibt es Rohrdichtungen in verschiedenen Größen.

 

Verhaltenstipps für Gaskunden

Zur Vermeidung von Schäden ist das gewaltsame Einströmen des Wassers in hochwasser-gefährdete Räume, in denen sich Gaszähler, Druckreglergeräte, Gasleitungsanlagen und Gasgeräte befinden, durch Schutzvorrichtungen möglichst zu verhindern. Gasbeheizte Wärmeerzeuger, die im Keller oder unter dem Hochwasserspiegel installiert wurden, sind rechtzeitig von eingetragenen Installationsunternehmen außer Betrieb zu nehmen. Die Gasleitung ist dicht zu verschließen und der ausgebaute Wärmeerzeuger sollte zu einem nicht hochwassergefährdeten Platz gebracht werden. Gegenstände, die im Hochwasser durch Schwimmen oder Umstürzen die Gasanlage beschädigen könnten, sind aus dem Zählerraum zu entfernen oder sicher zu befestigen. Die Gasleitungen im hochwassergefährdeten Bereich sind sicher zu befestigen und es empfiehlt sich, diese gegen Korrosion besonders zu schützen. Es wird empfohlen, die Gasleitungen in verzinktem Rohrmaterial zu verlegen oder die Leitungen mit einem Schutzanstrich zu vesehen. Unmittelbar nach dem Rückgang des Hochwassers sind die betroffenen Gasanlagen einer sorgfältigen Prüfung, möglichst durch einen Installations- oder Heizungsfachbetrieb zu unterziehen, um eventuelle Hochwasserschäden sofort festzustellen.

 

Heizung sichern

Grundsätzlich sollte man bei Häusern, die akut hochwassergefährdet sind, die Möglichkeit nutzen, die Heizung aus dem bedrohten Bereich in sichere Räumlichkeiten zu verlegen (z.B.: Speicher). Leider kommt diese Lösung überwiegend nur bei Gasheizungen in Frage. Über die entsprechend notwendigen Maßnahmen informieren Sie Fachleute der Gasversorgung, des Heizungsgewerbes und Ihr Schornsteinfeger. Ansonsten ist zu empfehlen, den Öl- bzw. Gasbrenner (Achtung, Starkstrom!) und die Heizungssteuerung zu demontieren. Die Heizkessel sind dagegen vergleichsweise wasserunempfindlich. Bei der Sicherung der Öltanks ist es mitunter auch notwendig, die Entlüftungsöffnung gegen Eindringen von Wasser zu schützen. Lassen Sie sich bitte von Fachleuten entsprechend rechtzeitig informieren!

 

Nach dem Hochwasser

Was ist zu beachten, wenn das Hochwasser geht?

Das Hochwasser hinterlässt seine Spuren: Neben der Feuchtigkeit und dem Schlamm, begünstigen die milden Temperaturen unter anderem, dass Mücken ihre Brutstätten ausweiten. Auch Pilzbefall kann Folge langanhaltender Feuchtigkeit sein. Treffen Sie daher die richtigen Vorkehrungen!

• Reinigen, gegebenenfalls desinfizieren betroffene Kellerräume und lassen Sie sie über eine   längere Zeit austrocknen. So können Sie etwaigem Schimmelpilzbefall vorbeugen.

• Überflutete Gärten sollten nach Rückgang des Flutwassers sobald als möglich umgegraben   werden. Damit wird vor allem der Insektenvermehrung (Mücken) und der Geruchsbelästigung   vorgebeugt.

• Durchfeuchtete Lebensmittel und Bioabfall sind möglichst schnell zu entsorgen. Alles Obst und   Gemüse, das mit Überschwemmungswasser in Kontakt hatte, sollte auf keinen Fall verzehrt,   sondern grundsätzlich entsorgt werden.

• Nach Rückkehr in evakuierte Gebäude und Wohnungen sollte das Wasser vor dem Gebrauch   über einen längeren Zeitraum aus den Leitungen ablaufen.

• Bei der Beräumung von Sandsäcken und den Aufräumarbeiten in Kellern und Gärten ist es   ratsam, Gummistiefel und Gummihandschuhe zu tragen.

• Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie ihre Hände gründlich mit Seife reinigen und   lufttrocknen.

 

Schadstoffe in Haus und Garten?

Nachdem das Hochwasser in zahlreichen überschwemmten Häusern und Gärten eine übel riechende Schmutz- und Schlammschicht hinterlassen hat, die mit viel Mühe beseitigt werden muss, ergibt sich die Frage, ob einfaches Umgraben im Garten und die üblichen Reinigungsmaßnahmen im Haus ausreichend sind, um vor gesundheitlich bedenklichen Rückständen des Hochwassers sicher zu sein. Diese Frage ist so pauschal nicht zu beantworten, meinen Verbraucherschützer. Wenn in der Nähe Industrie- oder Kläranlagen überschwemmt wurden, ist in den Gärten mit einer erhöhten Schadstoffbelastung zu rechnen. Die Umweltämter der Kommunen und Landkreise nehmen zwar flächendeckende Bodenproben vor und informieren die Bevölkerung über die Ergebnisse. Jedoch kann die Situation im eigenen Garten von der allgemeinen Lage abweichen. Wenn zum Beispiel die eigene Ölheizung oder die beim Nachbarn beschädigt wurde und Heizöl ins Haus gelangt ist, so ist nicht auszuschließen, dass Wände und Einrichtungsgegenstände auch nach gründlicher Reinigung der Oberflächen noch mit bedenklichen organischen Verbindungen belastet sind. Das kann im Zeitverlauf zu chronischen gesundheitlichen Schädigungen führen. Gesichertes Wissen über die vorhandene Schadstoffbelastung ist deshalb notwendige Voraussetzung für wirksame Sanierungskonzepte und -maßnahmen. Insbesondere Haushalte, in denen Schwangere, Kinder und gesundheitlich vorgeschädigte Menschen wie z.B. Allergiker leben, sollten deshalb in jedem Falle den Hausarzt sowie die Umwelt- und Gesundheitsämter der Kommunen und Landkreise konsultieren. Bei begründetem Anfangsverdacht auf das Vorhandensein von Schadstoffen sollte man bei den Ämtern auf umgehende entsprechende Messungen drängen. Diese werden jedoch auch bei den Umwelt- und Gesundheitsämtern nicht in jedem Falle kostenlos durchgeführt. Dann lohnt es sich, Vergleichsangebote bei professionellen Analyselabors und Messinstituten einzuholen.

 

Vorbeugen!

Was Gemeinden beim Hochwasserschutz tun können

Hochwasser verursachen jährlich wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe - Regionen, Menschen, Tiere und Sachgüter sind betroffen. Die wirksamste Gegenmaßnahme ist vorbeugender Hochwasserschutz. Er gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dabei können die Kommunen eine zentrale Rolle übernehmen. Dies wurde im Dezember 2000 anlässlich eines Workshops deutlich, der sich speziell mit den Einflussmöglichkeiten der Gemeinden auf das Hochwassergeschehen befasste. Bundesumweltministerium, Umweltbundesamt und die kommunalen Spitzenverbände haben sich das Ziel gestellt, die interkommunale Zusammenarbeit in den Flusseinzugsgebieten zu fördern. In Zusammenarbeit mit dem Institut für ökologische Raumentwicklung Dresden (IÖR) diskutierten auf dem Workshop Vertreter aus Forschung, Planung und Kommunen. Die Ergebnisse stehen jetzt in der Reihe TEXTE des Umweltbundesamtes und als CD-ROM zur Verfügung, sind auch im Internet abrufbar.Zu den Grundsätzen der Raumordnung, die die Regional- und Landesplanung erfüllen sollen, gehört die Festlegung des Raumordnungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 ROG): "Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen." Das hat weitreichende Auswirkungen. Denn: Die gesamte Fläche Deutschlands, einschließlich der Wasserflächen, der Naturparke und der landwirtschaftlichen Flächen, ist zugleich Gemeindegebiet. In den Kommunen und Gemeinden wirken sich Hochwasserschäden aus, werden Menschen und Sachgüter gefährdet oder geschädigt. Dort können und müssen Maßnahmen gegen das Hochwasser ergriffen werden.

 

Urteile

Urteile zum Thema „Hochwasser“

Das Jahrhunderthochwasser hatte - wenn auch zum Teil weniger dramatische - Vorläufer. Daraus stammen diese Gerichgen, die nicht bei allen Zustimmung finden werden:

 

Eine HochwasserSchutzmauer „belastet“ nicht

Lässt ein Hausbesitzer, dessen Kellerräume durch Hochwasser beschädigt worden waren, eine Schutzmauer um sein Grundstück ziehen, so kann er den Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, da die Mauer einen Gegenwert darstellt, es also an einer endgültigen „Belastung“ fehlt. Der Betrag kann allenfalls mit den Herstellungskosten des Hauses in jährlichen Raten „abgeschrieben“ werden. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2546/95)

 

Architekt muss sich um Hochwasser kümmern

Ein Architekt muss für einen Hochwasserschaden Ersatz leisten, wenn er ein Haus in einem Gebiet plant, dessen Gegebenheiten ihm nicht bekannt sind. Er hätte sich bei den Behörden über das Baugebiet informieren und die Informationen bei seinen Planungen berücksichtigen müssen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 38/98)

 

Keine „Strafe“ für freiwillige Katastrophen-helfer

Freiwillige Helfer im Katastrophenschutz (hier: 1997 zur Bekämpfung des Oderhochwassers eingesetzt) leisten keine Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses, da ihre Tätigkeit nicht „auf Gewinn“ gerichtet ist, sondern sie sich in erster Linie zu ihrem eigenen oder dem Schutz der Nachbarn beteiligen. (Hier wurde die geforderte Lohnsteuer auf die den Helfern gezahlte Vergütung gestrichen.) (Finanzgericht des Landes Brandenburg, 6 K 331

 

Hochwasser muss Vermieter abpumpen lassen

Wird eine Wohnung durch Hochwasser (durchsetzt mit Schlamm und Fäkalien) überschwemmt, so ist der Vermieter für das Abpumpen zuständig. Mieter können eine auf Druck des Vermieters unterschriebene Erklärung, dass sie sich an den Kosten beteiligen, unbeachtet lassen, wenn sie die Säuberung ihrer Wohnung nicht weiter verzögern wollten.

 

Nichtwissen ist keine „grobe Fahrlässigkeit“

Stellt ein Autofahrer seinen Wagen während der Dienstzeit wie üblich in einem Gewerbegebiet ab, das nicht als „besonders sturmflutgefährdet“ gilt, und wird es dort durch eine Überschwemmung beschädigt, so kann der Kaskoversicherer den Schadenersatz nicht mit der Begründung verweigern, der Besitzer hätte Nachrichten hören müssen, um über die drohenden Wassermassen informiert zu sein. (Landgericht Hamburg, 323 S 4/95)

 

Überschwemmungsgebiet muss offenbart werden

Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer, dass es sich um ein Überschwemmungsgebiet handelt, so kann der Kauf rückgängig gemacht oder der Preis gemindert werden. Das gilt auch, wenn per Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1754/98)

 

Angeschwemmtes muss selbst entsorgt werden

Die Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines in einem Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks sind verpflichtet, die durch Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf ihre Kosten aufzusammeln und durch die Kommune entsorgen zu lassen, da sie „Besitzer“ des Abfalls geworden sind. (Bundesverwaltungsgericht, 7 C 58/96)