Nachweis
der Dichtheit nach DIN 1986
Die Zustandserfassung kann durch eine optische Inspektion (z.B. Kanalfernsehanlage)
oder ein Prüfung auf Wasserdichtheit erfolgen. Alternativ ist die Prüfung
mit Luft möglich. Ist eine optische Inspektion nicht durchführbar oder
wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist die Wasser-dichtheit nachzuweisen.
Die Abwasserrohre gelten als dicht, wenn sie einer Wasserdichtheits-prüfung
bei der Erstprüfung nach DIN 4033, jedoch mit dem einfachen (tatsächlichen
möglichen) Betriebsdruck, standhalten. Das Prüfverfahren mit Luft ist
in E DIN EN 1610 beschrieben.
Treten bei einer Luftdruck- oder Unterdruckprüfung auch nach mehrfacher Wiederholung
Zweifel über die Dichtheit des geprüften Abschnittes auf, so ist das
Ergebnis einer Wasserdichtheitsprüfung maßgebend.
Die Prüfung auf Wasserdichtheit kann abschnittsweise erfolgen:
Vorfüllzeit 1 Stunde;
Prüfdruck entsprechend der äquivalenten hydrostatischen Druckhöhe,
maximal jedoch 0,5 bar bzw. dem bis zur Rückstauebene auftretenden Betriebsdruck;
zulässige Leckraten entsprechend Wasserzugabewerten nach DIN 4033 : 1979-11,
Abschnitt 9.2.2.4.
Grundleitungen, über die nur häusliches Abwasser abgeleitet wird, sind
für eine Wasserdichtheitsprüfung bis Oberkante tiefster Entwässerungsgegenstand
oder alternativ bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung
zu füllen. Die Leitung gilt als dicht, wenn die Wasserzugabe während
der Prüfdauer von 15 min den Wert von 0,10l/m2 benetzter Rohrinnenfläche
nicht überschreitet.
Die Abwasserrohre gelten im Sinne dieser Norm bei einer Prüfung mit der Kanalfernsehanlage
auch als dicht wenn keine sichtbaren Schäden festgestellt wurden.
Nach Beseitigung von Schäden nach Abschnitt 4.5 ist anschließend die
Rohrleitung erneut mindestens mit der Kanalfernsehanlage zu überprüfen.
Kleinkläranlagen und Sammelgruben sind in Anlehnung an DIN 4261-1 auf Wasserdichtheit
zu prüfen.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesbauordnung - BauO NW
Vom März 1995 (GV. NW. S. 218), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober
1998 (GV NRW S. 687), geändert durch Gesetz vom 09. November 1999 (GV NRW
S. 622)
Dritter Teil - Bauliche Anlagen
Fünfter Abschnitt Haustechnische Anlagen
§ 45 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass
sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen können.
(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs-
und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom
Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderliche
zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet
werden.
(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln
oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagwasserleitungen und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen
zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung
zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin
aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen
vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens
zwanzig Jahren zu wiederholen.
(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß
Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember
2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück
in einem Wasserschutzgebiet befindet,
· zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienst
und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurde oder
· zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienst und vor dem 01.
Januar 1965 errichtet wurde,
endet die Frist am 31. Dezember 2005.
(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des
Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige
Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau
oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr
dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte
Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde
zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund
wasserrechtlicher Vorschriften Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
Tips und Urteile zum Thema Kellerüberschwemmungen
Pumpen
Es gibt 2 Arten von Pumpen: Eine, die das Wasser über einen Schlauch
ansaugt, und eine, die direkt in das Wasser gestellt wird und im Boden Ansauglöcher
besitzt. Beiden gleich ist, dass sie nur pumpen können, wenn der Ansaugbereich
voll Wasser ist. Bei der Pumpe mit dem Ansaugschlauch muss der Schlauch immer
per Hand voll Wasser gefüllt werden, wenn er durch momentanen Wassermangel
leer gepumpt wurde. Dieses Problem besteht bei der Tauchpumpe nicht. Sie kann
direkt in das Wasser gestellt werden. Sollte zuwenig Wasser vorhanden sein, schaltet
ein Schwimmer - Schalter die Pumpe aus, bis wieder genügend Wasser vorhanden
ist. Leerlaufende Pumpen können leicht überhitzt werden, da normalerweise
die Motorkühlung über das durchfließende Wasser erfolgt. Aus diesen
Gründen eignet sich für uns in der Regel nur eine Tauchpumpe. Beim Kauf
sollte man darauf achten, dass die Lager in der Pumpe "dauergeschmiert"
sind.
Was kann ich pumpen?
Bei Hochwasser kann es zwei Arten von Wasser im Keller geben:
1. Das relativ saubere Grundwasser. Es wird durch die Ritzen in Mauern und Fundament
gedrückt und kann feinen Sand mitführen. 2. Das direkte Oberflächenwasser.
Durch die bei Hochwasser immer wieder auftretenden Ölunfälle, berstende
und aufgeschwemmte Öltanks, ist dieses Wasser meist ölverschmutzt. Aber
auch hier finden wir Sand und Schwebeteile (mitgeschwemmter Müll, Blätter,
usw.). Deshalb sollte die Pumpe Sand bis zu einer bestimmten Größe
(Körnung) verarbeiten können und sollte für größere
Schwebeteile ein Sieb in der Ansaugöffnung besitzen. Zudem muss sie aus ölfesten
Materialien gebaut sein.
Benutzung einer Pumpe
Die Pumpe wird an die tiefste Stelle des auszupumpenden Raumes
gestellt. Da der Strom in diesen Überschwemmungsräumen abgeschaltet
sein sollte, muss die Spannung über ein Verlängerungskabel zur Pumpe
gebracht werden. Hier sollte ein Gummikabel mit Gummistecker verwendet werden.
Die Steckerverbindung muss unbedingt aus dem Wasserbereich gehalten werden (Aufhängen
an der Decke). Die Schläuche sollten so kurz wie möglich sein und mit
so wenig Steigung wie möglich angebracht werden. Sollten die Schläuche
an z.B. Fensterkanten abknicken (je dicker der Schlauch, desto weicher ist er),
kann man mit einer fest an die Wand montierten Rohrkonstruktion mit Bögen
einen Leistungsabfall vermeiden. Ohnehin nimmt die Leistung der Pumpe mit der
Förderhöhe ab.
Kellerauspumpen
Die Feuerwehr warnt generell vor leichtsinnigem Leerpumpen.
Das Eindringen des Wassers in den Kellern bedeutet, dass das Kellergeschoss außen
von Wasser umgeben ist. Wasser hat ein Gewicht von 1 kg / Liter bzw. 1 t / m3.
Auf 1 m2 Boden wirkt also bei einer Wassersäule von 1m ein Gewicht von 1t.
Wenn das Wasser 1m um den Keller herum steht und der Keller leergepumpt wird,
dann drückt das Wasser auch von unten auf das Fundament mit rund 1t je m2.
Auf einen Kellerboden mit einer Fläche von 60m2, wirken also auch 60t. Das
hält manches Fundament aber nicht mehr aus. Risse bilden sich im Boden, und
im schlimmsten Fall bricht das Fundament auf . Das eindringende Wasser schwemmt
Sand aus dem Fundament heraus. Sand, der normalerweise dafür sorgt, dass
die größeren Kiessteine in einem Sandbett lagern. Fehlt der Sand, so
richten sich die Kieselsteine neu aus und sacken in sich zusammen. Ein Absacken
des Fundamentes und Setzrisse in den Wänden sind die Folge. Daher sollte
man lieber etwas Wasser im Keller lassen, um einen Gegendruck zu erzeugen und
den Kellerboden zu entlasten. Am sichersten ist es, den leergeräumten Keller
einfach fluten zu lassen und nur so viel zu pumpen, dass das Wasser nicht ins
Erdgeschoss eindringt.
Was tun bei überlaufenden Toiletten
Bei den letzten beiden Hochwässern zeigte sich, dass Wasser
nicht nur durch Kellerboden und Außenwand dringen kann, sondern auch durch
die Kanalisation. Sie ist ein weiterer neuralgischer Punkt, dem man Beachtung
schenken muss. Für jeden halbwegs begabten Hobbyhandwerker dürfte es
nicht mit Problemen verbunden sein, die Toilettenschüssel vom Boden abzumontieren
und das Abflussrohr unterhalb des Knies freizulegen. Für dieses Rohr gibt
es Rohrdichtungen in verschiedenen Größen.
Verhaltenstipps für Gaskunden
Zur Vermeidung von Schäden ist das gewaltsame Einströmen
des Wassers in hochwasser-gefährdete Räume, in denen sich Gaszähler,
Druckreglergeräte, Gasleitungsanlagen und Gasgeräte befinden, durch
Schutzvorrichtungen möglichst zu verhindern. Gasbeheizte Wärmeerzeuger,
die im Keller oder unter dem Hochwasserspiegel installiert wurden, sind rechtzeitig
von eingetragenen Installationsunternehmen außer Betrieb zu nehmen. Die
Gasleitung ist dicht zu verschließen und der ausgebaute Wärmeerzeuger
sollte zu einem nicht hochwassergefährdeten Platz gebracht werden. Gegenstände,
die im Hochwasser durch Schwimmen oder Umstürzen die Gasanlage beschädigen
könnten, sind aus dem Zählerraum zu entfernen oder sicher zu befestigen.
Die Gasleitungen im hochwassergefährdeten Bereich sind sicher zu befestigen
und es empfiehlt sich, diese gegen Korrosion besonders zu schützen. Es wird
empfohlen, die Gasleitungen in verzinktem Rohrmaterial zu verlegen oder die Leitungen
mit einem Schutzanstrich zu vesehen. Unmittelbar nach dem Rückgang des Hochwassers
sind die betroffenen Gasanlagen einer sorgfältigen Prüfung, möglichst
durch einen Installations- oder Heizungsfachbetrieb zu unterziehen, um eventuelle
Hochwasserschäden sofort festzustellen.
Heizung sichern
Grundsätzlich sollte man bei Häusern, die akut hochwassergefährdet
sind, die Möglichkeit nutzen, die Heizung aus dem bedrohten Bereich in sichere
Räumlichkeiten zu verlegen (z.B.: Speicher). Leider kommt diese Lösung
überwiegend nur bei Gasheizungen in Frage. Über die entsprechend notwendigen
Maßnahmen informieren Sie Fachleute der Gasversorgung, des Heizungsgewerbes
und Ihr Schornsteinfeger. Ansonsten ist zu empfehlen, den Öl- bzw. Gasbrenner
(Achtung, Starkstrom!) und die Heizungssteuerung zu demontieren. Die Heizkessel
sind dagegen vergleichsweise wasserunempfindlich. Bei der Sicherung der Öltanks
ist es mitunter auch notwendig, die Entlüftungsöffnung gegen Eindringen
von Wasser zu schützen. Lassen Sie sich bitte von Fachleuten entsprechend
rechtzeitig informieren!
Nach dem Hochwasser
Was ist zu beachten, wenn das Hochwasser
geht?
Das Hochwasser hinterlässt seine Spuren: Neben der Feuchtigkeit
und dem Schlamm, begünstigen die milden Temperaturen unter anderem, dass
Mücken ihre Brutstätten ausweiten. Auch Pilzbefall kann Folge langanhaltender
Feuchtigkeit sein. Treffen Sie daher die richtigen Vorkehrungen!
• Reinigen, gegebenenfalls desinfizieren betroffene Kellerräume
und lassen Sie sie über eine längere Zeit austrocknen. So
können Sie etwaigem Schimmelpilzbefall vorbeugen.
• Überflutete Gärten sollten nach Rückgang
des Flutwassers sobald als möglich umgegraben werden. Damit wird
vor allem der Insektenvermehrung (Mücken) und der Geruchsbelästigung
vorgebeugt.
• Durchfeuchtete Lebensmittel und Bioabfall sind möglichst
schnell zu entsorgen. Alles Obst und Gemüse, das mit Überschwemmungswasser
in Kontakt hatte, sollte auf keinen Fall verzehrt, sondern grundsätzlich
entsorgt werden.
• Nach Rückkehr in evakuierte Gebäude und Wohnungen
sollte das Wasser vor dem Gebrauch über einen längeren Zeitraum
aus den Leitungen ablaufen.
• Bei der Beräumung von Sandsäcken und den Aufräumarbeiten
in Kellern und Gärten ist es ratsam, Gummistiefel und Gummihandschuhe
zu tragen.
• Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie ihre Hände
gründlich mit Seife reinigen und lufttrocknen.
Schadstoffe in Haus und Garten?
Nachdem das Hochwasser in zahlreichen überschwemmten Häusern
und Gärten eine übel riechende Schmutz- und Schlammschicht hinterlassen
hat, die mit viel Mühe beseitigt werden muss, ergibt sich die Frage, ob einfaches
Umgraben im Garten und die üblichen Reinigungsmaßnahmen im Haus ausreichend
sind, um vor gesundheitlich bedenklichen Rückständen des Hochwassers
sicher zu sein. Diese Frage ist so pauschal nicht zu beantworten, meinen Verbraucherschützer.
Wenn in der Nähe Industrie- oder Kläranlagen überschwemmt wurden,
ist in den Gärten mit einer erhöhten Schadstoffbelastung zu rechnen.
Die Umweltämter der Kommunen und Landkreise nehmen zwar flächendeckende
Bodenproben vor und informieren die Bevölkerung über die Ergebnisse.
Jedoch kann die Situation im eigenen Garten von der allgemeinen Lage abweichen.
Wenn zum Beispiel die eigene Ölheizung oder die beim Nachbarn beschädigt
wurde und Heizöl ins Haus gelangt ist, so ist nicht auszuschließen,
dass Wände und Einrichtungsgegenstände auch nach gründlicher Reinigung
der Oberflächen noch mit bedenklichen organischen Verbindungen belastet sind.
Das kann im Zeitverlauf zu chronischen gesundheitlichen Schädigungen führen.
Gesichertes Wissen über die vorhandene Schadstoffbelastung ist deshalb notwendige
Voraussetzung für wirksame Sanierungskonzepte und -maßnahmen. Insbesondere
Haushalte, in denen Schwangere, Kinder und gesundheitlich vorgeschädigte
Menschen wie z.B. Allergiker leben, sollten deshalb in jedem Falle den Hausarzt
sowie die Umwelt- und Gesundheitsämter der Kommunen und Landkreise konsultieren.
Bei begründetem Anfangsverdacht auf das Vorhandensein von Schadstoffen sollte
man bei den Ämtern auf umgehende entsprechende Messungen drängen. Diese
werden jedoch auch bei den Umwelt- und Gesundheitsämtern nicht in jedem Falle
kostenlos durchgeführt. Dann lohnt es sich, Vergleichsangebote bei professionellen
Analyselabors und Messinstituten einzuholen.
Vorbeugen!
Was Gemeinden beim Hochwasserschutz tun können
Hochwasser verursachen jährlich wirtschaftliche Schäden
in Millionenhöhe - Regionen, Menschen, Tiere und Sachgüter sind betroffen.
Die wirksamste Gegenmaßnahme ist vorbeugender Hochwasserschutz. Er gewinnt
zunehmend an Bedeutung. Dabei können die Kommunen eine zentrale Rolle übernehmen.
Dies wurde im Dezember 2000 anlässlich eines Workshops deutlich, der sich
speziell mit den Einflussmöglichkeiten der Gemeinden auf das Hochwassergeschehen
befasste. Bundesumweltministerium, Umweltbundesamt und die kommunalen Spitzenverbände
haben sich das Ziel gestellt, die interkommunale Zusammenarbeit in den Flusseinzugsgebieten
zu fördern. In Zusammenarbeit mit dem Institut für ökologische
Raumentwicklung Dresden (IÖR) diskutierten auf dem Workshop Vertreter aus
Forschung, Planung und Kommunen. Die Ergebnisse stehen jetzt in der Reihe TEXTE
des Umweltbundesamtes und als CD-ROM zur Verfügung, sind auch im Internet
abrufbar.Zu den Grundsätzen der Raumordnung, die die Regional- und Landesplanung
erfüllen sollen, gehört die Festlegung des Raumordnungsgesetzes (§
2 Abs. 2 ROG): "Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste
und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung
von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten
Bereichen." Das hat weitreichende Auswirkungen. Denn: Die gesamte Fläche
Deutschlands, einschließlich der Wasserflächen, der Naturparke und
der landwirtschaftlichen Flächen, ist zugleich Gemeindegebiet. In den Kommunen
und Gemeinden wirken sich Hochwasserschäden aus, werden Menschen und Sachgüter
gefährdet oder geschädigt. Dort können und müssen Maßnahmen
gegen das Hochwasser ergriffen werden.
Urteile
Urteile zum Thema „Hochwasser“
Das Jahrhunderthochwasser hatte - wenn auch zum Teil weniger
dramatische - Vorläufer. Daraus stammen diese Gerichgen, die nicht bei allen
Zustimmung finden werden:
Eine HochwasserSchutzmauer „belastet“
nicht
Lässt ein Hausbesitzer, dessen Kellerräume durch Hochwasser
beschädigt worden waren, eine Schutzmauer um sein Grundstück ziehen,
so kann er den Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen
Einkommen abziehen, da die Mauer einen Gegenwert darstellt, es also an einer endgültigen
„Belastung“ fehlt. Der Betrag kann allenfalls mit den Herstellungskosten
des Hauses in jährlichen Raten „abgeschrieben“ werden. (FG Rheinland-Pfalz,
2 K 2546/95)
Architekt muss sich um Hochwasser kümmern
Ein Architekt muss für einen Hochwasserschaden Ersatz leisten,
wenn er ein Haus in einem Gebiet plant, dessen Gegebenheiten ihm nicht bekannt
sind. Er hätte sich bei den Behörden über das Baugebiet informieren
und die Informationen bei seinen Planungen berücksichtigen müssen. (Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, 12 U 38/98)
Keine „Strafe“ für freiwillige
Katastrophen-helfer
Freiwillige Helfer im Katastrophenschutz (hier: 1997 zur Bekämpfung
des Oderhochwassers eingesetzt) leisten keine Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
da ihre Tätigkeit nicht „auf Gewinn“ gerichtet ist, sondern sie
sich in erster Linie zu ihrem eigenen oder dem Schutz der Nachbarn beteiligen.
(Hier wurde die geforderte Lohnsteuer auf die den Helfern gezahlte Vergütung
gestrichen.) (Finanzgericht des Landes Brandenburg, 6 K 331
Hochwasser muss Vermieter abpumpen lassen
Wird eine Wohnung durch Hochwasser (durchsetzt mit Schlamm und
Fäkalien) überschwemmt, so ist der Vermieter für das Abpumpen zuständig.
Mieter können eine auf Druck des Vermieters unterschriebene Erklärung,
dass sie sich an den Kosten beteiligen, unbeachtet lassen, wenn sie die Säuberung
ihrer Wohnung nicht weiter verzögern wollten.
Nichtwissen ist keine „grobe Fahrlässigkeit“
Stellt ein Autofahrer seinen Wagen während der Dienstzeit
wie üblich in einem Gewerbegebiet ab, das nicht als „besonders sturmflutgefährdet“
gilt, und wird es dort durch eine Überschwemmung beschädigt, so kann
der Kaskoversicherer den Schadenersatz nicht mit der Begründung verweigern,
der Besitzer hätte Nachrichten hören müssen, um über die drohenden
Wassermassen informiert zu sein. (Landgericht Hamburg, 323 S 4/95)
Überschwemmungsgebiet muss offenbart
werden
Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer,
dass es sich um ein Überschwemmungsgebiet handelt, so kann der Kauf rückgängig
gemacht oder der Preis gemindert werden. Das gilt auch, wenn per Vertrag jegliche
Gewährleistung ausgeschlossen wurde. (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1754/98)
Angeschwemmtes muss selbst entsorgt werden
Die Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines
in einem Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks
sind verpflichtet, die durch Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf ihre Kosten
aufzusammeln und durch die Kommune entsorgen zu lassen, da sie „Besitzer“
des Abfalls geworden sind. (Bundesverwaltungsgericht, 7 C 58/96)
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