Welche Vorschriften gelten für Fettabscheider in der Gastronomie und anderen Branchen?

Immer dann, wenn bei betrieblichen Abläufen Fette und Öle ins Abwasser gelangen könnten, sind Fettabscheider Pflicht. Schließlich führen Fett und Öl zu hartnäckigen Ablagerungen in den Abwasserleitungen und stören zusätzlich die Funktionsweise von Kläranlagen. Um dies von vornherein zu unterbinden, sind zahlreiche Betriebe zu einem Fettabscheider verpflichtet. Zu den Betrieben mit den meisten fett- und ölhaltigen Abfallprodukten zählen in erster Linie Gastronomie sowie die äußerst vielschichtige lebensmittelverarbeitende Industrie (z. B. Metzgereien, Bäckereien, Schlachthöfe, Imbisse, Schokoladenfabriken usw.). Mit einem einwandfrei funktionierenden Fettabscheider werden an Ort und Stelle gewerbliche Abwässer vorgereinigt, damit im Endeffekt lediglich Wasser in die Kanalisation fließt.

Welches Gesetz schreibt die Pflicht zum Fettabscheider vor?

Die Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders in Gastronomie und anderen Branchen folgt aus dem § 57 und § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), dem Landeswassergesetz, den kommunalen Abwassersatzungen sowie der Indirekteinleiter-Verordnung. Gleichzeitig regeln zusätzliche DIN-Normen die Voraussetzungen zum Einbau, den Nenngrößen, Eigenkontrolle, Wartung, Inspektion usw. Insbesondere sind hierbei die DIN EN 1825 und DIN 4040-100 zu berücksichtigen. Außerdem darf der Einbau eines Fettabscheiders in der Regel nicht ohne eine bauliche Genehmigung erfolgen. Wird die Baugenehmigung erteilt und der Fettabscheider eingebaut, so muss im Anschluss eine Generalinspektion durch einen Fachkundigen erfolgen. Nach erfolgreicher Generalinspektion darf der Betreiber den Fettabscheider erst nach Anzeige beim zuständigen Umweltamt in Betrieb nehmen. Und das sind lediglich die rechtlichen Vorschriften zum Einbau und zur Inbetriebnahme eines Fettabscheiders. Erst recht sind bei der laufenden Nutzung unzählige weitere Vorschriften zu beachten, welche einen sachgemäßen Betrieb des Fettabscheiders gewährleisten.

Reinigung, Wartung und Inspektion eines Fettabscheiders

Der Betreiber ist für den sachgemäßen Betrieb seines Fettabscheiders zuständig. Dazu gehören sowohl die Reinigung als auch die Wartung und Inspektion. Der Gesetzgeber schreibt auch diesbezüglich bestimmte Fristen vor, von denen man nur in Ausnahmefälle abweichen kann – und zwar nur auf Antrag. Nachlässigkeiten in der Wartung, Reinigung oder Inspektion eines Fettabscheiders können zur Schließung eines Betriebes führen und sind dementsprechend gewissenhaft durchzuführen und einzuhalten.

Hier ein kurzer Überblick zu den Pflichten des Betreibers eines Fettabscheiders – der jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Daher gilt dieser Artikel lediglich als Hinweis, stellt jedoch keine rechtsverbindliche Information dar. Erkundigen Sie sich deshalb unbedingt nach den für Sie geltenden Richtlinien. Zu beachten sind zum Zeitpunkt der Artikelerstellung zum Beispiel:

  • Regelmäßige Reinigung u. Leerung durch einen Fachbetrieb: in der Regel mindestens einmal monatlich, manchmal sogar alle 14 Tage. Bei jeder Reinigung bzw. Leerung ist der Fettabscheider auf mögliche Mängel zu überprüfen, um eine einwandfreie Funktionsweise zu gewährleisten.
  • Sorgfältige Dokumentation: das Führen eines Betriebstagebuches ist Pflicht. Hier sind alle Daten der Reinigung, Wartung, Inspektion, möglicher Reparatur inklusive Prüfzeugnisse aufzulisten.
  • Regelmäßige Wartung: Fettabscheider sind einmal jährlich von einem Sachkundigen nach DIN 4040-100 zu warten.
  • Generalinspektion u. Dichtheitsprüfung: alle fünf Jahre werden Fettabscheider bei einer Generalinspektion von einem Sachkundigen geprüft. Der Prüfbericht muss im Anschluss an das zuständige Umweltamt geschickt werden.

Neben diesen grundlegenden Pflichten muss der Betreiber eines Fettabscheiders auch viele weitere Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise muss er dafür sorgen, dass der Fettabscheider vor mechanischer Beschädigung, Rückstau, Frosteinwirkung, Korrosion, Überhitzung, Brandübertragung u. Ä. geschützt ist. Es dürfen lediglich abscheiderfreundliche Reinigungsmittel zum Einsatz kommen. Es dürfen keine Speisereste über den Fettabscheider entsorgt werden usw.

Nicht alle Empfehlungen sind auch im Gesetz vorgeschrieben und können bei Nichteinhaltung geahndet werden. Allerdings sollte es im Sinne eines jeden Betreibers sein, für eine langjährige einwandfreie Funktionsweise seines Fettabscheiders zu sorgen – schließlich ist die Neuanschaffung immer mit hohen Kosten verbunden. Und ganz ohne Fettabscheider in der Gastronomie und anderen Branchen geht es gewiss nicht.

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